3.4 Nationaler Anhang NA der DIN EN IEC 62305-1
Nicht in jedem Fall muss oder soll eine Risikoanalyse nach DIN EN IEC 62305-2 durchgeführt werden. Eine Risikoanalyse nach [2] ist bei bauaufsichtlich geforderten Blitzschutzsystemen in der Regel nicht notwendig. Die Schutzklasse kann auch im Einvernehmen mit dem Planer, Eigentümer und/oder Nutzer festgelegt werden. In einem nationalen Anhang NX zur DIN EN 62305-1 Ed.3: 2026 [13] ist dies detailliert dargestellt.
Bei der Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit eines Blitzschutzes können folgende grundlegende Fälle unterschieden werden:
- Blitzschutz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben gefordert und konkrete Schutzklasse/Schutzmaßnahmen definiert:
Für bauliche Anlagen können in einem Gesetz, in einer Verordnung (z. B. Versammlungsstätten-Verordnung), einer Richtlinie (z. B. einer Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS) oder in einer Baugenehmigung ein Blitzschutz gefordert werden. Ist in Gesetz, Verordnung, Richtlinie oder Baugenehmigung eine konkrete Schutzklasse für ein Blitzschutzsystem genannt oder werden konkrete Schutzmaßnahmen aufgeführt, müssen diese realisiert werden. Hier ist dann eine Risikoanalyse nach [2] nicht erforderlich.
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