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3.1 Baurecht

Das Baurecht in der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in 

  • Öffentliches Baurecht (Verwaltungsrecht)
  • Privates Baurecht (Zivilrecht)

Während es beim privaten Baurecht um die Grundlagen der vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherr und Auftragnehmer bei Planung und Bauausführung sowie um die Regelung zivilrechtlicher Angelegenheiten von benachbarten Grundstückseigentümern geht, bezieht sich das öffentliche Baurecht auf das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Staat. Das öffentliche Baurecht besteht wiederum aus zwei Teilgebieten:

  1. Das Bauplanungsrecht schafft Klarheit über rechtliche Zulässigkeit einer Grundstücksbebauung.
  2. Das Bauordnungsrecht hat die Abwehr von Gefahren, die von einem Gebäude während seines gesamten Lebenszyklus‘ ausgehen können, zum Inhalt. Dies betrifft insbesondere die Festlegungen und Regelungen zum Brandschutz.

Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und damit in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Zur weitestgehenden Vereinheitlichung des Bauordnungsrechtes in Deutschland haben sich die Bundesländer auf eine Musterbauordnung (MBO) verständigt, die durch die Bauministerkonferenz bei Bedarf aktualisiert wird. Die aktuelle Fassung ist vom November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.9.2024. Sie stellt die Grundlage für die in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegenden Landesbauordnungen dar.

Hinsichtlich des Brandschutzes regelt § 14 der MBO, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass 

  • der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
  • bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist
  • wirksame Löscharbeiten möglich sind. 

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