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6.4.4.3 Nutzung natürlicher Bestandteile der Gebäudekonstruktion als Ableitung

Bei der Verwendung von natürlichen Bestandteilen der baulichen Anlage als Ableitung kann die Anzahl separat zu installierender Ableitungen verringert werden oder eventuell ganz entfallen.

Die folgenden Teile einer baulichen Anlage können als „Natürliche Bestandteile“ der Ableitungseinrichtung genutzt werden:

  • Metallene Installationen
    Vorausgesetzt wird, dass die sichere Verbindung zwischen den verschiedenen Teilen dauerhaft ist und ihre Abmessungen den Mindestanforderungen an Ableitungen entsprechen. Diese metallenen Installationen dürfen auch mit Isolierstoff umhüllt sein. Die Benutzung von Rohrleitungen mit brennbarem oder explosivem Inhalt als Ableitung ist nicht zulässig, wenn die Dichtungen in den Flanschen / Kupplungen nicht metallen oder die Flansche / Kupplungen der verbundenen Rohre nicht in anderer Art elektrisch leitend verbunden sind.

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