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9.13
Überspannungsschutz für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Um im Brandfall eine bauliche Anlage gefahrlos verlassen zu können, ist es erforderlich, dass die Rettungswege rauchfrei gehalten werden, denn Rauch beeinträchtigt die Orientierung und die Atmung des Menschen. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) verfügen sowohl über Handmelder wie auch über automatische Melder, die den entstandenen Rauch bzw. die Wärme detektieren und über elektromechanisch oder pneumatisch angetriebene Fenster bzw. Lichtkuppeln aus dem Bereich des Rettungsweges leiten. Neben dieser Hauptaufgabe werden die angesteuerten Fenster bzw. RWA-Lichtkuppeln zu Lüftungszwecken genutzt. Hierfür stehen zusätzliche Schaltgeräte zur Verfügung, welche Schaltbefehle untergeordneter Priorität absetzen können. Bedingt durch die erforderliche Funktionsbereitschaft auch bei einem Netzspannungsausfall, verfügen die Zentralen über interne Akkus, welche die Spannungsversorgung der Rauchwarnanlage sicherstellen. Aus diesem Grund werden die Stellantriebe der Fenster und Lichtkuppeln für Gleichspannungsbetrieb ausgelegt.
In den nachstehend aufgeführten Beispielen wurde die branchenübliche Spannung von 24 V DC zur Dimensionierung der Überspannungsschutzgeräte zugrunde gelegt. Des Weiteren betrachten wir die RWA-Lichtkuppeln, welche über elektromechanische Antriebe betätigt werden und deren Nennstrom 1,8 A bzw. 4 A DC nicht überschreitet.
Bauliche Anlage mit nichtmetallenem Dach und äußerem Blitzschutz
Eingelassene oder vorstehende Dachaufbauten von baulichen Anlagen mit äußerem Blitzschutz sind entsprechend DIN EN 62305-3 unter Einhaltung des Trennungsabstands s in den Schutzraum von Fangeinrichtungen zu bringen, sofern sie folgende Grenzwerte überschreiten:
Eingelassene oder vorstehende metallene Dachaufbauten:
0,3 m Höhe über dem Dachniveau
1,0 m2 Gesamtfläche des Aufbaus
2,0 m Länge des Aufbaus.
Eingelassene oder vorstehende nichtmetallene Dachaufbauten:
0,5 m Höhe über der Fangeinrichtung.
Aufgrund der vorstehenden Forderungen sind RWA-Lichtkuppeln entsprechender Größe vor Blitzeinschlägen zu schützen. Durch den Einsatz von Fangstangen befinden sich die RWA-Lichtkuppeln in der Blitzschutzzone LPZ 0B , welche keine Blitzstrombeeinflussung für dort eingesetzte Betriebsmittel darstellt (Bild 9.13.1). Ein Überspannungs-Ableiter erfüllt die in dieser Zone an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich der induktiven Einkopplungen.
Bild 9.13.1
Lichtkuppel im Schutzraum einer Fangstange auf einem nichtmetallenen Dach einer baulichen Anlage mit äußerem Blitzschutz
Bauliche Anlage mit metallenem Dach und äußerem Blitzschutz
Im Gegensatz zu den baulichen Anlagen mit nichtmetallenen Dächern und äußerem Blitzschutz existieren mehrere Möglichkeiten, ein Metalldach als Fangeinrichtung zu nutzen:
1.
Das metallene Dach kann als natürliche Fangeinrichtung genutzt werden, wenn der Hersteller die Verwendbarkeit als Fangeinrichtung bestätigt (DIN EN 62305-3, Bbl. 4).
2.
Das metallene Dach erfüllt nicht die erforderliche Dicke t‘ (DIN EN 62305-3, Tabelle 3) und muss durch Fangeinrichtungen vor Direkteinschlägen geschützt werden, da eine Durchlöcherung aufgrund leicht entflammbaren Materials (oder Holzbretter) unter dem Blechdach zum Brand führen könnte bzw. auch die Wasserdichtigkeit nicht mehr gegeben wäre. Hierbei sind die Fangeinrichtungen untereinander mit blitzstromtragfähigen Leitern zu verbinden, sofern keine anderweitige, blitzstromtragfähige Verbindung vorliegt (z. B. durch geprüfte Klemmen, Hartlöten, Schweißen, Quetschen, Falzen, Schrauben oder Nieten).
3.
Das metallene Dach erfüllt die erforderliche Dicke t (DIN EN 62305-3, Tabelle 3).
In Verbindung mit den beschriebenen Ausführungsvarianten der metallenen Dächern unterscheidet man noch zwei Varianten von Ableitungen:
A.
Die Wände bestehen aus einer durchgängig blitzstromtragfähig durchverbundenen Stahlbewehrung oder einem Stahlskelettbau. Die Stahlbewehrung muss im 5 m x 5 m Raster mit einem Funktionspotentialausgleichsleiter versehen werden, welcher alle 2 m mit der die Bewehrung (max. Maschenweite der Bewehrung 0,2 m x 0,2 m) verbunden wird. Diese Maßnahme ist in allen Decken und Wänden erforderlich (Ausnahme Bodenplatte). In diesen Fällen ist der Trennungsabstand nicht zu berücksichtigen, da entweder durch die Vielzahl der Strompfade (Armierungen) der jeweilige Strom sehr gering ist oder durch die niedrige Induktivität (Stahlträger) keine Durchschlagsgefahr auf andere metallene Systeme stattfinden kann. Metallfassaden, die am Tiefpunkt (Erdboden) alle 5 m an die Erdungsanlage angeschlossen sind, erfüllen ebenfalls die vorstehenden Aussagen.
B.
Die Wände bestehen aus nicht leitfähigem Material (Ziegel, Holz usw.) und die Ableitungen werden in den jeweiligen Abständen gemäß der anzuwendenden Schutzklasse des Blitzschutzsystems zur Erdungsanlage geführt.
Blitzeinschläge in RWA-Lichtkuppeln sind durch Fangeinrichtungen zu vermeiden. Sie befinden sich jedoch nicht in der Blitzschutzzone LPZ 0B , da die Fangeinrichtungen den Blitzstrom direkt auf das metallene Dach leiten. Daher empfiehlt sich der Einsatz eines Blitzstrom-Ableiters (Bild 9.13.2).
Bild 9.13.2
Lichtkuppel im Schutzraum einer Fangstange auf einem metallenen Dach einer baulichen Anlage mit metallener Ableiterstruktur (Stahlskelett, verbundener Stahlbeton oder geerdete Metallfassade)
Als kritisch stellt sich eine bauliche Anlage dar, welche mit einem metallenen Dach und konventionellen Ableitungen ausgestattet ist (Bild 9.13.3). Im Einschlagsfall wird sich der Blitzstrom zwar symmetrischer auf die Ableitungen aufteilen, dennoch besteht die Notwendigkeit zur Einhaltung des erforderlichen Trennungsabstands. Auch bei diesen baulichen Anlagen ist der Direkteinschlag durch Fangeinrichtungen zu vermeiden, und auch hier setzt die Fangeinrichtung die RWA-Lichtkuppel nicht in die Blitzschutzzone LPZ 0B . Daher ist auch hier ein Blitzstrom-Ableiter erforderlich.
Bild 9.13.3
Lichtkuppel im Schutzraum einer Fangstange auf einem metallenen Dach einer baulichen Anlage mit konventionellen Ableitern
Bauliche Anlage ohne äußeren Blitzschutz
Hier bedarf es keiner Unterscheidung hinsichtlich eines metallenen oder nichtmetallenen Daches, da jeder Direkteinschlag in die bauliche Anlage ein Brandrisiko darstellt. Auch ein direkter Einschlag in die RWA-Lichtkuppeln ist mit Blitzstrom-Ableitern nicht zu beherrschen. Ein Überspannungs-Ableiter erfüllt die Anforderungen hinsichtlich induktiver Einkopplungen (Bild 9.13.4).
Bild 9.13.4
Lichtkuppel auf einem nichtmetallenen Dach einer baulichen Anlage ohne äußeren Blitzschutz