Grundsätzlich haftet ein Werkunternehmer dafür, dass seine Werkleistung frei von Mängeln ist. Entscheidender Ansatzpunkt für die Mangelfreiheit einer Werkleistung ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Einschlägige VDE- und DIN-Normen werden dabei herangezogen, um das Tatbestandsmerkmal der „anerkannten Regeln der Technik“ mit Leben zu füllen. Werden die einschlägigen Normen eingehalten, gilt die Vermutung, dass die Werkleistung mangelfrei ist. Die praktische Bedeutung eines solchen Anscheinsbeweises liegt darin, dass die Erfolgsaussichten der Klage eines Auftraggebers, der eine mangelhafte Leistung durch den Werkunternehmer (beispielsweise bei der Errichtung einer Blitzschutzanlage) geltend macht, grundsätzlich nicht hoch sind, wenn der Werkunternehmer darstellen kann, dass er die einschlägigen technischen Normen eingehalten hat.
Hinsichtlich dieser Wirkung sind Normen und Vornormen gleichwertig. Die Vermutungswirkung technischer Normen wird allerdings dann beseitigt, wenn die Normen entweder zurückgezogen werden oder bewiesen wird, dass die konkreten Normen nicht mehr den Stand der Technik darstellen. VDE- oder DIN-Normen können nicht statisch den Stand der anerkannten Regeln der Technik festschreiben, da sich die technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten fortlaufend ändern. Werden also Normen zurückgezogen und durch neue Normen oder Vornormen ersetzt, so sind es in erster Linie die neuen Normen, die dann dem Stand der Technik entsprechen. Nationale Beiblätter zu den Normen stellen den anerkannten Stand der Technik dar.
Der Unternehmer und der Besteller eines Werkes vereinbaren regelmäßig ohne besondere Erwähnung, dass das Werk dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen muss. Weicht das Werk von diesem allgemeinen Stand der Technik negativ ab, ist es mangelhaft. Dies kann zur Folge haben, dass der Unternehmer nach den Regeln der Sachmängelhaftung in Anspruch genommen wird. Die Sachmängelhaftung wird jedoch nur ausgelöst, wenn das Werk schon zum Zeitpunkt der Abnahme mit einem Mangel behaftet war! Nachträglich eintretende Umstände – wie etwa eine Weiterentwicklung des Standes der Technik – machen das bereits abgenommene, mangelfreie Werk nicht nachträglich mangelhaft! Für die Frage der Mangelhaftigkeit einer Werksleistung ist einzig der Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend.
Da zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme von Blitzschutzanlagen zukünftig einzig die neuen Blitzschutz-Normen maßgebend sind, sind die Blitzschutzanlagen nach diesen Normen zu errichten. Es ist nicht ausreichend, dass die Leistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung den Regeln der Technik entsprochen hat, wenn sich zwischen Vertragsabschluss, Leistungserbringung und Abnahme der Bauleistung die technischen Erkenntnisse und somit die Regeln der Technik geändert haben.
Werke, die vorher nach den alten Normen erstellt und bereits abgenommen sind, werden also nicht dadurch mangelhaft, dass durch die Normenaktualisierung ein „höherer technischer Standard“ verlangt wird.
Blitzschutzanlagen, mit Ausnahme von Blitzschutzanlagen für kerntechnische Anlagen, unterliegen dem Bestandsschutz; d. h. sie müssen nicht dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Bestehende Anlagen werden im Rahmen von Wiederholungsprüfungen nach der Norm geprüft, nach der sie errichtet worden sind.