Eine Blitzschutzanlage hat die Aufgabe, Gebäude vor direkten Blitzeinschlägen und eventuellem Brand oder vor den Auswirkungen des eingeprägten Blitzstromes (nicht zündender Blitz) zu schützen.
Wenn nationale Vorschriften, wie z. B. die Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer, Sonderverordnungen oder Sonderrichtlinien Blitzschutzmaßnahmen fordern, müssen diese beachtet werden (Bild 3.1.1).
Soweit diese Vorschriften keine Blitzschutzklasse spezifizieren, wird mindestens ein Blitzschutzsystem der Schutzklasse III der DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) empfohlen. Prinzipiell sollte eine Risikoanalyse zur Gesamtbeurteilung erfolgen, welche in DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) beschrieben wird (s. Kapitel 3.2.1).

Bild 3.1.1 Forderung nach Blitzschutz basierend auf gesetzlichen Vorgaben

Zur Festlegung der Schutzklasse kann auch:
die VdS-Richtlinie 2010 „Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz, unverbindliche Richtlinien zur Schadenverhütung“
herangezogen werden.

Die Landesbauordnung von Bayern (BayBO) gebietet unter Art. 44 „Blitzschutzanlagen“, dass bauliche Anlagen, bei denen nach:

  • Lage,
  • Bauart oder
  • Nutzung

ein Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen sind. Das bedeutet:
“Eine Blitzschutzanlage ist herzustellen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen gegeben ist.”
Die Lage, Bauart oder Nutzung von baulichen Anlagen kann dazu führen, dass ein Blitzschlag besonders schwere Folgen hat. So gehört beispielsweise ein Kindergarten zu den Anlagen, bei denen ein Blitzschlag wegen ihrer Nutzung schwere Auswirkungen haben kann. Wie diese Aussage zu interpretieren ist, wird bei dem nachfolgenden Gerichtsurteil verdeutlicht:
Auszug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 4. Juli 1984 – Nr. 2 B 84 A.624.

1.Ein Kindergarten unterliegt der Anforderung, wirksame Blitzschutzanlagen zu errichten.
2.Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen von mindestens feuerhemmenden Türen bei der Ausbildung von Treppenräumen und Ausgängen gelten auch für ein Wohngebäude, in dem ein Kindergarten untergebracht ist.

Aus den Gründen: Nach Art. 15 Abs. 7 BayBO (gültiger Artikel zum Zeitpunkt des Urteils) sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Damit werden für zwei Arten von Fällen wirksame Schutzeinrichtungen vorgeschrieben. Bei der einen Fallgruppe sind die baulichen Anlagen einem Blitzschlag besonders ausgesetzt (z. B. wegen ihrer Höhe oder Lage); bei der anderen kann ein etwaiger Blitzeinschlag (z. B. wegen der Bauart oder der Nutzung) zu besonders schweren Folgen führen. Das Gebäude des Klägers gehört wegen seiner nunmehrigen Nutzung als Kindergarten zur letzteren Fallgruppe. Ein Kindergarten gehört zu den Anlagen, bei denen wegen ihrer Nutzung ein Blitzeinschlag zu schweren Folgen führen kann. Dass Kindergärten in der beispielhaften Aufzählung besonders gefährdeter baulicher Anlagen in den Kommentaren zur BayBO neben den Versammlungsstätten nicht ausdrücklich angeführt sind, ändert daran nichts. Bei Kindergärten ergibt sich die Gefahr schwerer Folgen bei einem Blitzeinschlag daraus, dass tagsüber gleichzeitig eine größere Zahl noch nicht schulpflichtiger Kinder anwesend ist.

Dabei kann es – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht entscheidend darauf ankommen, dass sich die Aufenthaltsräume für die Kinder im Erdgeschoss befinden und die Kinder durch mehrere Fenster ins Freie gelangen könnten. Bei Kindern diesen Alters erscheint es nicht gewährleistet, dass sie in einem Brandfall vernünftig reagieren und das Gebäude erforderlichenfalls durch die Fenster verlassen können. Die Errichtung ausreichender Blitzschutzeinrichtungen ist für den Betreiber eines Kindergartens auch nicht unzumutbar. Art. 36 Abs. 6 BayBO (gültiger Artikel zum Zeitpunkt des Urteils) verlangt, dass in Treppenräumen u. a. Öffnungen zum Kellergeschoss selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen erhalten müssen. Die Anforderung gilt nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen (Art. 36 Abs. 10 BayBO; gültiger Artikel zum Zeitpunkt des Urteils). Sie wurde daher von der Beklagten erst gestellt, als der Kläger das bisherige Wohngebäude durch die genehmigte Nutzungsänderung auch zu einem Kindergarten machte.

Die Ausnahmevorschrift des Art. 36 Abs. 10 BayBO (gültiger Artikel zum Zeitpunkt des Urteils) kann nicht auf Gebäude angewendet werden, die zwar als Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen errichtet worden sind, nunmehr aber (auch) einem darüber hinausgehenden Zweck dienen, der die Anwendung der Sicherheitsanforderungen in Art. 36 Abs. 1 bis 9 BayBO (gültiger Artikel zum Zeitpunkt des Urteils) rechtfertigt. Das ist hier der Fall (VGH, B.4.7.84, 597 = BRS 42, 290; Aus Kommentar zur BayBO, Stand August 1997, zu Art. 15: Brandschutz).

Schwere Folgen (Panik) können zudem bei einem Blitzeinschlag in Versammlungsstätten, Schulen und Krankenhäusern entstehen. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, alle derart gefährdeten Bauanlagen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen (Niedersächsische Bauordnung, Kommentar zu F. Blitzschutzanlagen (Abs. 3)).

Blitzschutzanlagen erforderlich

Bauliche Anlagen, bei denen üblicherweise eine Blitzschutzanlage vorzusehen ist – da bei ihnen von Gesetzes wegen die Notwendigkeit vorliegt – sind beispielsweise:

1.Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen;
2.Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen; wobei für Schulen, Museen und ähnliche Gebäude diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege gilt;
3.Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben;
4.Ladenstraßenbereiche mit mehreren Verkaufsstätten, die unmittelbar oder über Rettungswege miteinander in Verbindung stehen und deren Verkaufsräume einzeln eine Nutzfläche von weniger als 2000 m2, jedoch zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben;
5.Ausstellungsstätten, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben;
6.Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten;
7.Hochhäuser (je nach Bundesland);
8.Krankenhäuser und andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung;
9.Mittel- und Großgaragen (je nach Bundesland);
10.Bauliche Anlagen
10.1mit Explosivstoffen, wie Munitionsfabriken, Munitions- und Sprengstofflager,
10.2mit explosionsgefährdeten Betriebsstätten, wie Lack- und Farbenfabriken, chemische Betriebe, größere Lager brennbarer Flüssigkeiten und größere Gasbehälter,
10.3mit besonderer Brandgefährdung, wie
– größere Holzbearbeitungsbetriebe,
– Gebäude mit weicher Bedachung,
– Lager- und Fabrikationsstätten mit großer Brandlast,
10.4für eine größere Anzahl von Personen, wie
– Schulen, Sportstätten
– Alters- und Kinderheime,
– Feuerwehr- und Polizeistationen,
– Kasernen, Justizvollzugsanstalten
– Bahnhöfe, Flughäfen, Parkhäuser,
10.5mit Kulturgütern, wie
– historisch bedeutsame Gebäude,
– Museen und Archive,
10.6welche die Umgebung wesentlich überragen, wie
– hohe Schornsteine,
– Türme,
– hohe Gebäude.

In Tabelle 3.1.1a und Tabelle 3.1.1b sind die Quellen der jeweiligen Formulierungen in den Landesbauordnungen der Länder enthalten.
Hier kommen Sie direkt auf die Landesbauordnung und Sonderbauverordnung(en) des gewählten Bundeslandes und die darin geltenden Regelungen zum Blitzschutz.

Bundesland

 

Baurechtliche Vorgaben zum Blitzschutz

Prüfver-ordnung

PV 1)

Bau-
ordnung

Sonderbauverordnungen und -richtlinien

Hoch-haus

Kranken-haus

Schule

Ver-sammlungs-stätte

Verkaufs-stätte

Alle Bundes-länder (Muster-
vorschriften)

Ausgabe

(09/12)

(04/08)

 

(04/09)

(02/14)

(07/14)

 

Fundstelle

§ 46

6.6.2

 

7

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

             

Baden-
Württemberg
BW

Ausgabe

(11/14)

 

(04/07)

 

(01/11)

(01/12)

 

Fundstelle

§ 15 Abs. 2

 

4.4

 

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

   

VI Abs. 3

3 bzw. 5 Jahre

 

§ 37

Abs. 3 u. 4

3 Jahre

   

Bayern
BY

Ausgabe

(11/14)

     

(04/13)

(11/07)

(11/07)

Fundstelle

Art. 44

     

§ 14 Abs. 4

§ 19

§ 2 (4)

Prüfung

             

Berlin
BE

Ausgabe

(06/11)

           

Fundstelle

§ 47

           

Prüfung

             

Brandenburg
BB

Ausgabe

(11/10)

(07/08)

(12/06)

(09/99)

(08/12)

(03/05)

 

Fundstelle

§ 12 Abs. 3

6.6.2

§ 10 Abs. 3

6

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

   

§ 19 Abs. 1

2 Jahre

       

Bremen
HB

Ausgabe

(05/14)

(07/14)

         

Fundstelle

§ 46

6.6.2

         

Prüfung

             

Hamburg
HH

Ausgabe

(01/14)

     

(03/11)

(08/03)

 

Fundstelle

§ 43a Abs. 2

     

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

             

Hessen
HE

Ausgabe

(12/12)

(12/13)

 

(11/09)

(12/10)

(11/13)

 

Fundstelle

§ 13 Abs. 4

6.6.2

 

7

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

             

Meck­len­burg-
Vorpommern
MV

Ausgabe

(05/11)

(04/09)

 

(04/09)

(05/03)

(05/01)

 

Fundstelle

§ 46

6.6.2

 

6

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

             

Niedersachsen
NI

Ausgabe

(07/14)

   

(11/12)

(11/12)

(11/12)

 

Fundstelle

§ 42

   

5

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

       

§ 48 Abs. 1

3 Jahre

   
Tabelle 3.1.1a Baurechtliche Vorgaben der Bundesländer zum Blitzschutz (Teil 1)

Bundesland

 

Baurechtliche Vorgaben zum Blitzschutz

Prüfver-ordnung

PV 1)

Bauordnung

Sonderbauverordnungen und -richtlinien

Hoch-haus

Kranken-haus

Schule

Ver-sammlungs-stätte

Verkaufs-stätte

Nordrhein-Westfalen

NW

Ausgabe

(05/14)

(11/14)

(03/11)

(12/10)

(11/14)

(11/14)

(19/14)

Fundstelle

§ 17 Abs. 4

§ 105 Abs. 2

5.4

7

§ 14 Abs. 4

§ 75

§ 2

Prüfung

           

3 Jahre

Rheinland-Pfalz
RP

Ausgabe

(03/11)

   

(03/04)

 

(12/02)

(12/09)

Fundstelle

§ 15 Abs. 5

   

11

 

§ 19

§ 2

Prüfung

 

PV

PV

PV

PV

PV

Anlage 2.8

5 Jahre

Saarland
SL

Ausgabe

(12/12)

(02/11)

(07/08)

(01/12)

(11/12)

(02/04)

 

Fundstelle

§ 44

§ 19

2.20

7

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

             

Sachsen
SN

Ausgabe

(05/14)

   

(08/12)

(10/14)

(04/05)

 

Fundstelle

§ 46

   

VII

§ 14 Abs. 4

2.17

 

Prüfung

             

Sachsen-Anhalt
ST

Ausgabe

(06/14)

   

(03/10)

(05/08)

 

(11/14)

Fundstelle

§ 45

   

7

§ 14 Abs. 4

 

§ 2 Abs. 2 Nr. 1

Prüfung

 

PV

PV

PV

PV

PV

§ 2 Abs. 3
5 Jahre

Schleswig-Holstein

SH

Ausgabe

(01/11)

(09/11)

 

(08/10)

(09/14)

(11/14)

 

Fundstelle

§ 47

6.6.2

 

7

§ 14 Abs. 4

§ 19

 

Prüfung

             

Thüringen
TH

Ausgabe

(03/14)

   

(11/10)

 

(06/97)

 

Fundstelle

§ 46

   

7

 

§ 19

 

Prüfung

             

Stand 04/2015 – Kein Anspruch auf Vollständigkeit.
1) In einzelnen Bundesländern sind Prüffristen in speziellen Prüfverordnungen (PV) angegeben.
PV in ST = Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordungsrecht – TAnlVO
PV in RP = Landesverordnung über die Prüfung Haustechnische Anlagen und Einrichtungen
PV in BY = Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV)

Anmerkung 1: VDI 3819 Blatt 1 „Brandschutz in der Gebäudetechnik“ enthält alle Verordnungstitel mit Ausgabedatum
Anmerkung 2: Werden in der Tabelle keine Angaben gemacht, existieren entweder keine baurechtlichen Vorgaben oder es werden keine konkreten Angaben zum Blitzschutz und zu dessen Prüfung gemacht.

Tabelle 3.1.1b Baurechtliche Vorgaben der Bundesländer zum Blitzschutz (Teil 2)

Nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über die einschlägigen „Allgemeinen Bestimmungen“ in der Bundesrepublik Deutschland, die sich mit den Fragen der Notwendigkeit, der Ausführung und der Prüfung von Blitzschutzanlagen befassen.

Allgemeine Bestimmungen

DIN 18384:2016-09

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Blitzschutzanlagen

Blitzschutzanlagen

Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB)

Leistungsbereich 050, Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Zweck dieses Standardleistungsbuches ist es, dass in den Leistungsbeschreibungen einheitliche und eindeutige Leistungsmerkmale genannt werden.
Diese Texte werden von allen Baubehörden, von Bund, Ländern und Gemeinden bei öffentlichen Ausschreibungen angewandt.

DIN EN 62305-1 (VDE 0185-305-1):2011-10

Allgemeine Grundsätze – mit Berichtigung 1 (2012-03)

DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2):2013-02

Risiko-Management

Beiblatt 1 zu DIN EN 62305-2:2013-02

Blitzgefährdung in Deutschland

Beiblatt 2 zu DIN EN 62305-2:2013-02

Berechnungshilfe zur Abschätzung des Schadensrisikos für bauliche Anlagen

Beiblatt 3 zu DIN EN 62305-2:2013-12

Zusätzliche Informationen zur Anwendung der DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2)

DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3):2011-10

Schutz von baulichen Anlagen und Personen

Beiblatt 1 zu DIN EN 62305-3:2012-10

Zusätzliche Informationen zur Anwendung

Beiblatt 2 zu DIN EN 62305-3:2012-10

Zusätzliche Informationen für besondere bauliche Anlagen

Beiblatt 3 zu DIN EN 62305-3:2012-10

Zusätzliche Informationen für die Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen

Beiblatt 4 zu DIN EN 62305-3:2008-01

Verwendung von Metalldächern in Blitzschutzsystemen

Beiblatt 5 zu DIN EN 62305-3:2014-02

Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Strom­versorgungs­systeme

DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305-4):2011-10

Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen

DIN EN 62561-1 (VDE 0185-561-1):2017-12

Anforderungen an Verbindungsbauteile – Darin werden Anforderungen an metallene Verbindungsbauteile, wie Verbinder, Anschluss- und Überbrückungsbauteile, Ausdehnungsstücke sowie Messstellen für Blitzschutzsysteme festgelegt.

DIN EN 62561-2 (VDE 0185-561-2):2013-02

Anforderungen an Leiter und Erder – Beschrieben werden in dieser Norm z. B. Abmessungen und Toleranzen für metallene Leiter und Erder sowie Prüfanforderungen an elektrische und mechanische Werte der Materialien.

DIN EN 62561-3 (VDE 0185-561-3):2018-02 [vorab breitgestellt]

Anforderungen an Trennfunkenstrecken

DIN EN 62561-4 (VDE 0185-561-4):2012-01

Anforderungen an Leitungshalter

DIN EN 62561-5 (VDE 0185-561-5):2012-01

Anforderungen an Revisionskästen und Erderdurchführungen

DIN EN 62561-6 (VDE 0185-561-6):2012-03

Anforderungen an Blitzzähler

DIN EN 62561-7 (VDE 0185-561-7):2012-08

Anforderungen an Mittel zur Verbesserung der Erdung

DIN V VDE V 0185-600:2008-01

Prüfung der Eignung von beschichteten Metalldächern
als natürlicher Bestandteil des Blitzschutzsystems

IEC 62561-8 TS Ed.1.0:

Anforderungen an Komponenten für den isolierten Blitzschutz

Spezielle Normen für Erdungsanlagen

DIN 18014:2014-03

Fundamenterder – Planung, Ausführung und Dokumentation

DIN VDE 0151:1986-06

Werkstoffe und Mindestmaße von Erdern bezüglich der Korrosion

DIN EN 61936-1 (VDE 0101-1):2014-12

Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV – mit Berichtigung 1:2017-05

DIN EN 50522 (VDE 0101-2):2011-11

Erdung von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV

DIN VDE 0141:2000-01

Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nenn­spannun­gen über 1 kV

DIN EN 50341-1 (VDE 0210-1):2013-11

Freileitungen über AC 1 kV

DIN EN 50162 (DIN VDE 0150):2005-05

Schutz gegen Korrosion durch Streuströme aus Gleichstromanlagen

Spezielle Normen für den inneren Blitz- und Überspannungsschutz, Potentialausgleich

In der Normenreihe VDE 0100 sind zu berücksichtigen:

DIN VDE 0100-410 (HD 60364-4-41):2007-06

Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-41 Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag

DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534):2016-10

Errichten von Niederspannungsanlagen: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Trennen, Schalten und Steuern – Abschnitt 534: Überspannungs-Schutzeinrichtungen (ÜSE)
In dieser Norm wird der Einsatz von Überspannungsschutzgeräten vom Typ I, II und III in Niederspannungsverbraucheranlagen im Einvernehmen mit dem Schutz bei indirektem Berühren behandelt.

DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2012-06

Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Erdung, Schutzleiter, Schutzpotentialausgleichsleiter
Darin sind die Bestimmungen für die Errichtung von Erdungsanlagen sowie die Maßnahmen für den Potentialausgleich enthalten.

DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443):2016-10

Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-44: Schutzmaßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen – Abschnitt 443: Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen

DIN VDE 0100-444 (VDE 0100-444):2010-10

Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-444: Schutzmaßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen

DIN EN 60664-1 (DIN VDE 0110-1):2008-01

Isolationskoordination für elektrische Betriebsmittel in Niederspannungsanlagen – Teil 1: Grundsätze, Anforderungen und Prüfungen
In dieser Norm werden die Mindestisolationsstrecken, deren Auswahl sowie die Bemessungs-Stoßspannungen für die Überspannungskategorien I bis IV festgelegt. Im Beiblatt 1 sind Bemessungsbeispiele und Isolationsprüfungen enthalten.

VDN Richtlinie:2004-08

Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1 – Richtlinie für den Einsatz von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (ÜSE) Typ 1 (bisher Anforderungsklasse B) in Hauptstromversorgungssystemen.
Darin werden der Einsatz und die Installation von Überspannungsschutzgeräten vom Typ 1 im Vorzählerbereich beschrieben.

Spezielle Normen für PV-Anlagen

DIN VDE 0100-712 (VDE 0100-712):2016-10

Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-712: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Photovoltaik-(PV)-Stromversorgungssysteme

DIN CLC/TS 50539-12 (VDE V 0675-39-12):2014-09

Überspannungsschutzgeräte für Niederspannung – Überspannungsschutzgeräte für besondere Anwendungen einschließlich Gleichspannung – Teil 12: Auswahl und Anwendungsgrund­sätze – Überpannungsschutzgeräte für den Einsatz in Photovoltaik-Installationen

Spezielle Normen für elektronische Systeme wie Fernsehen, Rundfunk, Datentechnik (Fernmeldeanlagen)

DIN V VDE V 0800-2:2011-06

Informationstechnik – Teil 2: Potentialausgleich und Erdung
Im Teil 2 werden alle Anforderungen an die Funktion einer Fernmeldeanlage hinsichtlich Erdung und Potentialausgleich zusammengefasst.

DIN EN 50310 (DIN VDE 0800-2-310):2017-02

Telekommunikationstechnische Potentialausgleichsanlagen für Gebäude und andere Strukturen

DIN EN 61643-21 (VDE 0845-3-1):2013-07

Überspannungsschutzgeräte für Niederspannung – Teil 21: Überspannungsschutzgeräte für den Einsatz in Telekommunikations- und signalverarbeitenden Netzwerken – Leistungsanforderungen und Prüfverfahren

DIN CLC/TS 61643-22 (VDE V 0845-3-2):2017-06

Überspannungsschutzgeräte für den Einsatz in Telekommunikations- und signalverarbeitenden Netzwerken – Auswahl- und Anwendungsprinzipien

DIN EN 60728-11 (DIN VDE 0855-1):2017-10

Kabelnetze für Fernsehsignale, Tonsignale und interaktive Dienste – Teil 11: Sicherheitsanforderungen
Im Abschnitt 11 von Teil 1 werden Maßnahmen zum Schutz gegen atmosphärische Entladungen (Erdung des Antennenträgers, Potentialausgleich) gefordert.

DIN VDE 0855-300 (VDE 0855-300):2008-08

Funksende- / -empfangssysteme für Senderausgangsleistungen bis 1 kW – Teil 300: Sicherheitsanforderungen
Im Abschnitt 12 von Teil 300 werden der Blitz- / Überspannungsschutz und die Erdung von Antennenanlagen beschrieben.

DIN EN 61663-1 (VDE 0845-4-1):2000-07

Telekommunikationsleitungen, Teil 1: Lichtwellenleiteranlagen
Die Norm beschreibt hierzu ein Verfahren zur Berechnung der möglichen Schadensanzahl sowie zur Auswahl der anwendbaren Schutzmaßnahmen und gibt die zulässige Schadenshäufigkeit an. Es werden jedoch nur Primärfehler (Betriebsunterbrechung) und keine Sekundärfehler (Beschädigung des Kabelmantels (Lochbildung)) betrachtet.

DIN EN 61663-2 (VDE 0845-4-2):2002-07

Telekommunikationsleitungen, Teil 2: Telekommunikationsleitungen mit metallischen Leitern
Die Anwendung dieser Norm gilt nur für den Blitzschutz von Telekommunikations- und Signalleitungen mit metallischen Leitern, die sich außerhalb von Gebäuden befinden (z. B. Zugangsnetze der Festnetzanbieter, Leitungen zwischen Gebäuden).

Besondere Anlagen

DIN EN 1127-1:2011-10

Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik
Diese Norm ist ein Leitfaden für das Verhüten von Explosionen und für den Schutz von Explosionsauswirkungen durch Maßnahmen beim Entwurf und bei der Ausführung von Geräten, Schutzsystemen und Komponenten.
Im Abschnitt 5.7 und 6.4.8 wird grundsätzlich ein Schutz gegen die Auswirkungen durch einen Blitzeinschlag gefordert, wenn die Anlagen gefährdet sind.

DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1):2014-10

Projektierung, Auswahl und Einrichtung elektrischer Anlagen – mit Berichtigung 1:2016-06
Im Abschnitt 6.5 wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen von Blitzeinschlägen berücksichtigt werden müssen. Ein sehr umfassender Potentialausgleich ist in allen Ex-Zonen gefordert.

VDE Schriftenreihe 65

„Elektrischer Explosionsschutz nach DIN VDE 0165“; VDE Verlag Berlin, Anhang 9: „PTB-Merkblatt für den Blitzschutz an eigensicheren Stromkreisen, die in Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten eingeführt sind“

Normen können über folgende Adressen bezogen werden:

VDE VERLAG GMBH
Bismarckstr. 33
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 80 01-0
Fax: (030) 341 70 93
eMail: vertrieb@vde-verlag.de
Internet: www.vde-verlag.de

oder:

Beuth-Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
Telefon: (030) 2601-0
Fax: (030) 2601-1260
Internet: www.beuth.de